Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

01 Geltungsbereich

Lieferungen und Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der OrgaCard Siemantel & Alt GmbH, Industriestraße 24, 91126 Rednitzhembach – nachfolgend OrgaCard GmbH genannt – erfolgen zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit die Vertragspartner keine individuelle Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen haben. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.

02 Bindungsfrist und Verfügbarkeiten

Grundsätzlich gilt für Kostenschätzungen und Angebote eine Bindungsfrist von 3 Monaten. Abweichend davon gilt für Kassenangebote eine Bindungsfrist von 6 Wochen. Von der Bindungsfrist ausgenommen ist der Mehrwertsteuersatz, der entsprechend der aktuellen Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zugrunde gelegt wird. Für angebotene Hardware kann aufgrund der rasanten technischen Entwicklung die Verfügbarkeit bis zur Auftragserteilung bzw. Auslieferung nicht garantiert werden. Weitere Gerätemodelle werden entsprechend des technischen Fortschritts durch OrgaCard in regelmäßigen Abständen neu evaluiert. An die in Auftragsbestätigungen angegebenen Preise halten wir uns 12 Monate ab Auftragsdatum gebunden.

03 Lieferzeiten

Die voraussichtlichen Lieferzeiten werden nach gemeinsamer Projektabsprache von Auftraggeber und Auftragnehmer benannt. Für Systemeinführungen wird ein Projektplan erstellt, individuelle Liefer-/Leistungstermine werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart.

04 Versandkosten

Für Warenlieferungen gelten die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Wenn nicht anders angegeben, wird für Standardsendungen eine Versandkostenpauschale wie folgt erhoben:

Innerhalb Deutschlands

bis 5 kg € 9,55
bis 10 kg € 12,85
bis 20 kg € 18,90






in Länder innerhalb der EU

bis 5 kg € 25,00
bis 10 kg € 32,00
bis 20 kg € 42,00






in die Schweiz & Liechtenstein

bis 5 kg CHF 36,00
bis 10 kg CHF 46,00
bis 20 kg CHF 63,00






Hiervon abweichende Versandkosten z.B. für Expressversand oder Versand in mehreren Packstücken werden im Vorfeld bekanntgegeben.

Nach dem Wachstums-Chancengesetz wird die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist werden wir ab dem 01.01.2025 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Rechnung erheben, die wir per Post versenden müssen.

05 Dienstleistungen

Die Dienstleistungstage verstehen sich als Personentage, exklusive An- und Abreisezeiten. Die Reisezeiten werden jeweils für An- und Abreise ab der nächstgelegenen Niederlassung abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 30-Minuten-Takt. Die Kosten für Übernachtung/Frühstück werden pauschal pro Übernachtung berechnet. Bitte beachten Sie, dass gemäß Arbeitszeitgesetz § 3 auch dann eine Übernachtung erforderlich ist, wenn am An- oder Abreisetag die Arbeitszeit von 10h überschritten wird.

06 Rechnungsstellung und Zahlung

Jede Rechnung ist sofort nach Zustellung ohne Abzug zu bezahlen. Sollten andere Konditionen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sein, so müssen diese für ihre Gültigkeit auf der Rechnung ausgewiesen sein.

Für alle neu einzuführenden Systeme (mit Ausnahme von Kassensystemen) gelten für die Software folgende Zahlungskonditionen: 40 % der Softwaresumme pro Modul bei Auftragserteilung, 50 % bei Installation, 10 % bei Echtstart.

Hardware und Dienstleistungen sind bei Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig. Sobald ein Dienstleistungspaket geöffnet und die erste Dienstleistung erbracht wird, erfolgt die Rechnungstellung für das gesamte Paket.

Für Kassensysteme gelten folgende Zahlungskonditionen:
50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 50 % der Auftragssumme bei Installation.

Für alle Updates und Upgrades gelten folgende Zahlungskonditionen:
50 % der Summe systemrelevanter Positionen bei Auftragserteilung, 50 % der Summe systemrelevanter Positionen bei Echtstart.

Softwareerweiterungen werden mit Bereitstellung des Lizenzkeys in Rechnung gestellt.

Die Abrechnung erfolgt pro Modul. Systemrelevante Positionen bei einem Upgrade beinhalten die Software für das Upgrade, das Basis-Dienstleistungspaket sowie das Anwenderpaket für die Schulung der Neuerungen.

Wartungsgebühren werden grundsätzlich ab dem Monat der Installation abgerechnet.

Besonderheiten in Bezug auf die Rechnungsstellung, z.B. bei notwendiger Aufsplittung, abweichendem Rechnungsempfänger o.ä. müssen mit Auftragserteilung bekanntgegeben werden. Nachträgliche Anpassungen werden mit einer Aufwandspauschale in Höhe von € 100,00 in Rechnung gestellt. Sofern ein wiederholter Rechnungsversand z.B. als Zweitschrift angefordert wird, behalten wir uns vor, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise werden entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungsindex im Vergleich zum aktuell gültigen Basisjahr laut statistischem Bundesamt jährlich angepasst. Die Anpassung erfolgt stets mit Beginn des zweiten Quartals eines Kalenderjahres.

Für die Rechnungsstellung in EU-Länder gilt: Da es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt, geht nach dem Reverse Charge-Verfahren die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnung enthält einen entsprechenden Hinweis.

Für die Rechnungsstellung in die Schweiz oder andere Drittländer gilt: Auch hier handelt es sich um eine nicht im Inland steuerbare Leistung, die Rechnung wird daher umsatzsteuerfrei erstellt. Ein gesonderter Hinweis ist hier nicht notwendig.

07 Terminvereinbarungen, Stornierung von Terminen

Mit Übermittlung des Projektablaufplanes an den Auftraggeber gelten die darin enthaltenen Termine als verbindlich vereinbart und bestätigt. Mündlich oder telefonisch vereinbarte Einzeltermine werden in einem Terminplan übermittelt und gelten damit als bestätigt.

Die Stornierung von vereinbarten Terminen bis 30 Kalendertage vor dem geplanten Termin ist kostenfrei. Für Terminabsagen bis zu einer Frist von 8 Tagen vor dem Termin werden Ausfallkosten in Höhe von 50% der jeweiligen Tagespauschale in Rechnung gestellt, für Stornierungen innerhalb der letzten 7 Tage werden Ausfallkosten in Höhe von 100% der jeweiligen Tagespauschalen berechnet. Sofern bei einem Terminblock über mehrere Tage bereits der erste Tag nicht stattfinden kann und dies auftraggeberseitig zu verantworten ist, so werden die Kosten für den gesamten Block in Rechnung gestellt. Wurde ein Terminblock begonnen und dann abgebrochen aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat, so wird auch in diesem Falle der komplette Block in Rechnung gestellt. Sollte nach Beginn der Projektierung, erfolgtem Planungsgespräch und einem daraufhin gemeinsam abgestimmten und beiderseits bestätigten Projektablaufplan eine Verzögerung eintreten, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat und eine erneute Projektierung erfordern, so wird dieser erneute Aufwand in Rechnung gestellt. Kann infolge fehlender oder unvollständiger Unterlagen (insbesondere Installations-Checkliste) eine Installation nicht oder nicht vollständig in dem eingeplanten Zeitraum vorgenommen werden, wird die zusätzlich erforderliche Arbeitszeit mit dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Fertigstellung der Installation nach Ablauf der reservierten Installationstage. Ggf. ist hierzu eine gesonderte Terminvereinbarung erforderlich. Sofern nachfolgende Dienstleistungen (z.B. Schulungen / Startbegleitung) dadurch nicht durchführbar sind, sind diese als Stornierung im Sinne des Absatz 2 zu werten.

Die jeweiligen Tages- bzw. Stundensätze können der betreffenden Auftragsbestätigung entnommen oder beim Auftragnehmer erfragt werden. Vereinbarte Sonderbedingungen (z.B. Rabatte) und Paketpreise finden bei der Ermittlung der Ausfallkosten keine Anwendung.

08 Lieferung von Hardware

Sofern Hardware Bestandteil eines Auftrages ist, wird diese entsprechend dem Projektstand und in Absprache mit dem Kunden beim Lieferanten bestellt. Wird Hardware durch den Lieferanten an OrgaCard geschickt, so wird diese binnen 7 Werktagen ab Eingang bei OrgaCard an den Kunden weitergeleitet und in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Übergabe an Spediteur, Paketdienst etc.).

09 Software-Wartung

Die monatliche Wartungsgebühr ist systemabhängig und richtet sich nach der Softwaresumme der installierten Softwarebausteine. Die Gebühren sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen und werden grundsätzlich ab dem Monat der Installation erhoben.

Die Wartungsgebühr beinhaltet die Online-Fernwartung, die Überlassung aktueller Updates, Aktualisierungen sowie Hotline für Telefonsupport.

Die Beauftragung von Software bedingt den Abschluss oder die Erweiterung eines (bestehenden) Wartungsvertrages. In der Regel beträgt die Mindestlaufzeit 24 Monate, abweichende Vertragslaufzeiten müssen im Wartungsvertrag ausgewiesen werden. Die Kündigung eines Wartungsvertrages ist möglich bis

3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Jahresende und hat schriftlich zu erfolgen. Anderenfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate.

Bei Erweiterung durch Softwaremodule wird die Wartungsgebühr ab dem Monat der Installation bzw. der Bereitstellung des Lizenzkeys entsprechend erhöht.

10 Systemabnahme

Mit Echtstart des installierten Systems gilt dieses automatisch als abgenommen, sofern nicht unmittelbar dem Erfolg der Installation mündlich und binnen 7 Tagen schriftlich widersprochen wird. Dies beschränkt sich auf Softwarefehler, die die Systemnutzung verhindern oder schwerwiegend behindern.

11 Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Installationsdatum. Für sämtliche Programme (Standardsoftware und kundenspezifische Programme) umfasst diese Gewährleistung die Lieferung neuer Datenträger, jedoch nicht die Installation vor Ort durch OrgaCard.

12 Haftung - Haftungsbeschränkung

Ist der AG Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche gegen den AN ausgeschlossen, es sei denn, dem AN kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Pflichtverletzung unter Einschluss unerlaubter Handlungen.

Der Schadensersatz ist beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Es besteht kein Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn und Folgeschäden jeder Art. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Erfüllungsgehilfen und Vertreter des AN.

Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gegenüber dem AG gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund arglistigen Verhaltens des AN, nach dem Produkthaftungsgesetz, für besonders vereinbarte garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.

Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren nach den gesetzlichen Fristen.

13 Datenschutz

Alle durch OrgaCard als AN beauftragten Personen haben eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der EU-DSGVO sowie der kirchlichen Datenschutzordnung abgegeben und wurden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der AN ist verpflichtet, bei der Fernwartung übertragene Daten Dritten unzugänglich zu halten. Alle Daten werden ausschließlich zu Diagnosezwecken verwendet und nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich gelöscht. Der AN garantiert, dass der Fernwartungszugriff und alle in diesem Zusammenhang gespeicherten Zugangsinformationen Dritten unzugänglich sind. Die Firma OrgaCard arbeitet nach den Grundlagen der DSGVO gem. beigefügtem Mustervertrag. Grundsätzlich hat der zwischen AG und AN geschlossene Datenschutzvertrag Gültigkeit.

14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort entspricht dem Lieferort des Auftraggebers. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und daraus resultierenden Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht und fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtsstands Nürnberg/Deutschland.

Anlage Übersicht Verfügbarkeiten/Leistungszeiten

Service Level Agreement SLA für Tableau-Anwendungen

- LMS-Dashboard

 Die vereinbarten Leistungen stehen dem AG während der Regelarbeitszeit des AN zur Verfügung. Diese ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort des AN (Bundesland Bayern) von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 18:00 Uhr.

Zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wird eine Verfügbarkeit von 95% garantiert, außerhalb dieses Zeitraumes besteht eine Grundverfügbarkeit.

An jedem 3. Mittwoch des Monats wird der Zeitraum zwischen 13.00 und 15.00 Uhr als Servicezeit für die Durchführung von Updates oder technischen Änderungen genutzt. Falls dieser Tag auf einen Feiertag (Bundesland Bayern) fällt, so wird diese Servicezeit auf den darauffolgenden Tag verschoben. Die Verfügbarkeit des Systems kann für diesen Zeitraum nicht garantiert werden.

Strukturelle Tätigkeiten werden mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen angekündigt. Hierfür erfolgt eine gesonderte Terminierung

- BeViS (BelegungsVisualisierungs-System)

Die vereinbarten Leistungen stehen dem AG während der Regelarbeitszeit des AN zur Verfügung. Diese ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort des AN (Bundesland Bayern) von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 18:00 Uhr.

Zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wird eine Verfügbarkeit von 95% garantiert, außerhalb dieses Zeitraumes besteht eine Grundverfügbarkeit.

An jedem 3. Mittwoch des Monats wird der Zeitraum zwischen 13.00 und 15.00 Uhr als Servicezeit für die Durchführung von Updates oder technischen Änderungen genutzt. Falls dieser Tag auf einen Feiertag (Bundesland Bayern) fällt, so wird diese Servicezeit auf den darauffolgenden Tag verschoben. Die Verfügbarkeit des Systems kann für diesen Zeitraum nicht garantiert werden.

Strukturelle Tätigkeiten werden mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen angekündigt. Hierfür erfolgt eine gesonderte Terminierung.

SLA für MaterialWirtschafts-System MWS

Die vereinbarten Leistungen stehen dem AG während der Regelarbeitszeit des AN zur Verfügung. Diese ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort des AN (Bundesland Bayern) von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 18:00 Uhr.

Zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wird eine Verfügbarkeit von 95% garantiert, außerhalb dieses Zeitraumes besteht eine Grundverfügbarkeit.

An jedem 3. Mittwoch des Monats wird der Zeitraum zwischen 18.00 und 20.00 Uhr als Servicezeit für die Durchführung von Updates oder technischen Änderungen genutzt. Falls dieser Tag auf einen Feiertag (Bundesland Bayern) fällt, so wird diese Servicezeit auf den darauffolgenden Tag verschoben. Die Verfügbarkeit des Systems kann für diesen Zeitraum nicht garantiert werden.

Strukturelle Tätigkeiten werden mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen angekündigt. Hierfür erfolgt eine gesonderte Terminierung.

SLA für MenüBestell-System MBS – Software as a Service SaaS

Zweimal pro Kalenderjahr werden turnusmäßige Updates durchgeführt, und zwar jeweils am 15. März und 15. September. Fällt einer dieser Tage auf einen Freitag, ein Wochenende oder einen Feiertag (Bundesland Bayern), so verschiebt sich die Durchführung jeweils auf den darauffolgenden Werktag (ausgenommen Freitag).

Die Downtime startet jeweils um 18:00 Uhr und beträgt 6 Stunden für Updates/Upgrades. Die Archivdatenbank steht nach 24 Stunden wieder zur Verfügung.

Die Releasenotes werden dem Auftraggeber im Vorfeld zur Verfügung gestellt. Eine Schulung zum jeweiligen Release wird ebenso vorher angeboten und kann beauftragt und terminiert werden.

Leistungszeiten für Updates/Upgrades außerhalb der Geschäftszeiten

Der Abschluss eines Technischen Systempflegevertrags ist die Voraussetzung für die Durchführung eines Updates/Upgrades außerhalb der Geschäftszeiten.

Grundsätzlich werden Updates nur im Live-Betrieb durchgeführt. Zur Ressourcenplanung muss die Ankündigung der Leistung mindestens 8 Wochen vorher erfolgen.

Als Leistungstage können ausschließlich Dienstag oder Mittwoch vereinbart werden. Grundvoraussetzung für die Durchführung sind die technische Unterstützung, Serveradministration bzw. Anwendungsbetreuung durch den Auftraggeber.

Für das MenüBestell-System MBS gilt: Beginn der Leistung ist jeweils 18:00 Uhr. Es wird eine Downtime von 4 Stunden veranschlagt. Das Update für die Endgeräte obliegt dem Auftraggeber.

Für das LogistikManagement-System LMS gilt: Beginn der Leistung ist jeweils 20:00 Uhr. Es wird eine Downtime von 4 Stunden veranschlagt. Das Update für die Endgeräte obliegt dem Auftraggeber.


Anlage Fehlerklassifizierung für Software (On-Premises)


Definition der Fehlerklassen:

Fehlerklasse 1:    Fehler verhindert die Systemnutzung
Der Fehler ist so schwerwiegend, dass die Nutzung des gesamten Systems oder von wesentlichen Teilen des Systems nicht erfolgen kann.

Fehlerklasse 2:    Fehler behindert die Systemnutzung schwerwiegend
In diesem Fall kann das System nicht vollständig getestet oder genutzt werden, weil ein Fehler in einer bestimmten Funktion Programmteile von weiteren Tests bzw. vom Routinebetrieb ausschließt.

Fehlerklasse 3:    Fehler behindert die Systemnutzung unwesentlich
Diese Fehler haben einen geringeren Einfluss auf die Funktionalität und können umgangen werden. Die Fehler werden im Rahmen der Gewährleistung schnellstmöglich beseitigt.

Fehlerkasse 4:    Fehler hat keinen Einfluss auf die Funktionalität
Diese Fehler haben keine Auswirkungen auf die Funktionalität oder die Verfügbarkeit des Systems und werden mit einem der folgenden Releases korrigiert.

Fehlerbeseitigung:

Für die Behandlung und Beseitigung während der Gewährleistungszeit als auch danach auftretender Fehler gilt Folgendes:

Fehler der Fehlerklassen 1 – 4 werden vom AN wie folgt behandelt und beseitigt:

Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 wird der AN dem AG zunächst innerhalb von 1 Stunde innerhalb der Geschäftszeiten des AN den Eingang der Störungsmeldung bestätigen. Innerhalb von weiteren 4 Stunden wird der AN eine Umgehungslösung oder eine provisorische Fehlerbehebungsmöglichkeit liefern, mit deren Hilfe das System für einen vorübergehenden Zeitraum wieder ohne wesentliche Einschränkung genutzt werden kann. Innerhalb 10 Kalendertagen wird der AN eine Lösung (Update oder Fehlerbehebungslösung im Einzelfall) realisieren, die die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Software vertragsgemäß wieder herstellt.

Für Fehler der Fehlerklasse 2 wird der AN dem AG zunächst innerhalb von 4 Stunden innerhalb der Geschäftszeiten des AN den Eingang der Störungsmeldung bestätigen. Innerhalb von weiteren 4 Stunden wird der AN eine Umgehungslösung oder eine provisorische Fehlerbehebungsmöglichkeit liefern, mit deren Hilfe das System für einen vorübergehenden Zeitraum wieder ohne wesentliche Einschränkung genutzt werden kann. Innerhalb 15 Kalendertagen wird der AN eine Lösung (Update oder Fehlerbehebungslösung im Einzelfall) realisieren, die die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Software vertragsgemäß wieder herstellt.

Für Fehler der Fehlerklasse 3 wird der AN dem AG zunächst innerhalb von 8 Stunden innerhalb der Geschäftszeiten des AN den Eingang der Störungsmeldung bestätigen. Innerhalb von weiteren 16 Stunden wird der AN eine Umgehungslösung oder eine provisorische Fehlerbehebungsmöglichkeit liefern, mit deren Hilfe das System für einen vorübergehenden Zeitraum wieder ohne wesentliche Einschränkung genutzt werden kann. Innerhalb eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplanes wird der AN eine Lösung (Update oder Fehlerbehebungslösung im Einzelfall) realisieren, die die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit der Software vertragsgemäß wieder herstellt.

Fehler der Fehlerklasse 4 wird der AN in die Releaseplanung aufnehmen und mit einem der folgenden Releases korrigieren.

OrgaCard Siemantel & Alt GmbH
Industriestraße 24, 91126 Rednitzhembach
info(at)orgacard.de
+49(0)9122 1809-0